Prüfung

Unterlagen 

Laden Sie bitte diese Unterlagen über das Online-Portal in unsere Datenbank hoch (Formulare für die Prüfungsanmeldung finden Sie unter "Downloads"). Die Unterlagen können in einem Aufruf oder in mehreren Aufrufen des Online-Portals hochgeladen werden. Bitte beachten Sie pro Aufruf des Online-Portals die Größenbeschränkung der hochzuladenden Dateien von 30 MB pro Dateigruppe (Teilnahmebescheinigungen Seminare, Prüfungsgutachten, etc.)! Sie erhalten dann eine Mitteilung des Fachgremiums über die Zulassung zur Prüfung. Bitte kalkulieren Sie für die Zulassung eine Zeitspanne von drei bis vier Monaten ein (die Sitzungshäufigkeit des Fachgremiums ist in der Regel vierteljährlich).

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Prüfungsgutachten

Zur Prüfungsanmeldung reichen Sie drei forensisch-psychologische Gutachten (Prüfungsfälle) aus mindestens zwei Anwendungsbereichen ein (Näheres -> § 4.5 der Ordnung für die Weiterbildung in Rechtspsychologie). Diese drei Gutachten dürfen nicht mit den Gutachten identisch sein, die im Fachteam bzw. in der Einzelsupervision bearbeitet wurden. Sie müssen vielmehr vollständig eigenständig bearbeitete Gutachtenfälle darstellen. Anstelle eines Gutachtens kann es sich bei einem der Prüfungsfälle auch um einen einschlägigen, abgeschlossenen Interventionsfall mit ausführlicher schriftlicher Dokumentation handeln (> 20 Seiten lang).

Im Schwerpunkt Familienrecht dürfen die drei Prüfungsgutachten nur aus diesem Bereich stammen. Allerdings müssen es unterschiedliche Fallkonstellationen sein, Umgangs- oder Sorgerechtsfragen (B5) müssen ebenso wie Verfahren zu Kindeswohlgefährdung enthalten sein (s. WBO § 3.1). Bei dieser Schwerpunktsetzung erfolgt nur ein Eintrag in der Kategorie „Familienrechtliche Verfahren“ im Register. Ähnliches gilt für den Schwerpunkt Prognose, wo ebenfalls Fragestellungen aus B1, B2 oder B3 als Prüfungsgutachten gewählt werden können.

Nachweis der rechtspsychologischen Berufstätigkeit

Zur Prüfungsanmeldung müssen Sie den Nachweis über eine rechtspsychologische Berufstätigkeit im Umfang einer ⅔-Stelle und der Dauer von drei Jahren führen (Anstellungsvertrag, Arbeitszeugnis). Bei einer Vollzeitstelle beträgt die erforderliche Dauer zwei Jahre, bei einer ½-Stelle vier Jahre. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie 36 Gutachten im Auftrag von Gerichten nachweisen. Erstellen Sie eine Tabelle mit Datum, Gericht, Kurztitel, Seitenzahl und abgerechneter Stundenzahl. Es ist möglich, beide Nachweisformen (Festanstellung, freiberufliche Tätigkeit) miteinander zu kombinieren. Bitte erkundigen Sie sich in der Geschäftsstelle.

Gutachten, die mit mehr als 50 h abgerechnet worden sind (Nachweis!), werden als "lang" klassifiziert. Der den Wert von 50 überschreitende Stundenbetrag wird über die insgesamt eingereichten Gutachten mit mehr als 50 h addiert und die Summe durch 50 geteilt. Dies ergibt nach Streichung der Dezimalstellen die zusätzlich anrechenbaren Gutachten. Beispiel: 3 Gutachten haben nachgewiesenermaßen > 50 h Zeitbedarf gehabt, z. B. 74, 88 und 102 h. Über 50 h hinausgehend  sind 24, 38 und 52 h, in Summe 114 h. Division durch 50 ergibt 2,28. Dies ergibt nach Streichung der Dezimalstellen 2 zusätzliche Gutachten.

Prüferwahl

Sie werden über jeden Prüfungsfall von zwei Prüfern geprüft. Einer der beiden Prüfer darf nicht früherer Supervisor des Kandidaten gewesen sein. Einer der Prüfer muss rechtspsychologisch ausgewiesener Hochschullehrer sein und darf nicht in einem Vorgesetztenverhältnis oder in einem sonstigen direkten oder indirekten weisungsbefugten Verhältnis zum Prüfling stehen oder in der gleichen Einrichtung wie der Prüfling beschäftigt sein.

Prüfungsdurchführung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung (Online-Prüfungen sind möglich) durchgeführt und dauert in der Regel 90 Minuten. Inhaltlich bezieht sich der erste Teil der Prüfung (45 Minuten) auf

  • die juristischen und rechtspsychologischen sowie methodischen Grundlagen, die den jeweiligen Prüfungsfällen zugrunde liegen,
  • andere für diese Fälle relevante psychologische Fachgebiete,
  • die Spezifikation der Fälle.

Der zweite Teil stellt eine allgemeine Prüfung rechtspsychologischen Grundlagenwissens dar und bezieht sich auf die Grundlagen- und Schwerpunktinhalte der Weiterbildung.

Prüfungswiederholung

Wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, kann der nicht bestandene Teil oder beide Teile nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden.

Prüfungsliteratur

Das Fachgremium für Rechtspsychologie hat Empfehlungen für die Prüfungsliteratur herausgegeben (Stand 2023).