Gesetzliche Grundlage

Nach § 71a FeV, Abs. 1 gilt: „Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebiets­bezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatz­bezeichnung „Betriebsmedizin“ zur Erstellung von Gut­achten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Test­verfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissen­schaft und nach Maßgabe der vom Bundes­ministerium für Verkehr und digitale Infra­struktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landes­behörden erlassenen „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Test­verfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wieder­herstellung der Kraftfahr­eignung“ vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.) zu prüfen.“

Diese Richtlinie führt aus: “Mit der Reform der medizinisch-psychologischen Untersuchung soll die Qualität und Transparenz verbessert [werden]. Dazu sollen die Eignung der eingesetzten psychologischen Test­verfahren und -geräte […] durch eine unabhängige Stelle bestätigt werden. Die Richt­linie zur Bestätigung der Eignung der Test­verfahren und -geräte […] beschreibt den wissenschaftlichen Standard zur Fest­stellung der Eignung und die Arbeits­weisen der unabhängigen Stelle.“ Verkehrs­blatt (Amtsblatt des Bundes­ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, 71 (6), 221-252,2017)

Begutachtung

Im Bereich der Evaluation von psychologischen Test­verfahren und –geräten nach § 71a FeV und VkBl. 2017 Nr. 42 S. 227 ff. wird vom Gesetz­geber ein Bestätigungs­verfahren vor­geschrieben, das mehrere Schritte umfasst:

(1) Zwei Gutachter erstellen getrennt voneinander sog. Einzel­bestätigungs­gutachten,
(2) diese werden zu einem sog. vorläufigen Bestätigungs­gutachten zusammen­gezogen,
(3) der Auftraggeber kann hiergegen sachliche Einwände erheben,
(4) die Gutachter erstellen ein abschließendes gemeinsames sog. Bestätigungs­gutachten.

Dieses Verfahren hat die Erstellung von Gutachten zum Gegen­stand, die einen hohen Grad an Standardisierung durch die Vorgabe von verbindlichen Kriterien und Auswertungs- sowie Interpretationsregeln erzielt. Solche Vorgaben wurden vom Diagnostik- und Test­kuratorium der Föderation Deutscher Psychologen­vereinigungen erstmals 2006 eingeführt (Moosbrugger, Stemmler & Kersting, 2008). Dieses System der Test­beurteilung wird mit kleineren Abänderungen auch im Bereich der Evaluation von psychologischen Test­verfahren und –geräten nach § 71a FeV eingesetzt. Die Gutachter erhalten schriftlich Vorgaben mit anzuwendenden Kriterien und Auswertungs- sowie Interpretations­regeln. Damit wird die Qualität der Gutachten verbindlich gelenkt.

Qualitätssicherung

Qualität muss in jedem einzelnen Begutachtungs­auftrag neu erworben werden. Insbesondere das im vorherigen Abschnitt geschilderte vier­stufige Verfahren, endend im Bestätigungs­gutachten, könnte anfällig für Qualitäts­einbußen sein, da im Verlauf des Beurteilungs­prozesses etliche nicht a priori standardisierbare Entscheidungen gefällt werden müssen. Zur Qualitäts­sicherung ist daher ein Beirat ein­gerichtet worden, der die Prozess­schritte super­vidiert und ggf. justiert.

Zeitbedarf

Die Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Test­verfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wieder­herstellung der Kraftfahr­eignung legt in Ziffer 1.1 fest, dass die Bearbeitungs­zeit eines Bestätigungs­verfahrens höchstens sechs Monate beträgt. Die ursprünglich eingetragene Frist von drei Monaten wurde auf Antrag der TransMIT GmbH auf sechs Monate verlängert (21.05.2019).