Gesetzliche Grundlage

Nach § 71a FeV, Abs. 1 gilt: „Die Eignung von psychologischen Testverfahren und -geräten, die Träger von Begutachtungsstellen für die Feststellung der Fahreignung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zur Erstellung von Gutachten nach Anlage 5 einsetzen, muss von Trägern unabhängiger Stellen bestätigt werden. Die Träger unabhängiger Stellen haben die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden erlassenen „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ vom 31. März 2017 (VkBl. S. 227 ff.) zu prüfen.“

Diese Richtlinie führt aus: “Mit der Reform der medizinisch-psychologischen Untersuchung soll die Qualität und Transparenz verbessert [werden]. Dazu sollen die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte […] durch eine unabhängige Stelle bestätigt werden. Die Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte […] beschreibt den wissenschaftlichen Standard zur Feststellung der Eignung und die Arbeitsweisen der unabhängigen Stelle.“ Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, 71 (6), 221-252,2017)

Begutachtung

Im Bereich der Evaluation von psychologischen Testverfahren und –geräten nach § 71a FeV und VkBl. 2017 Nr. 42 S. 227 ff. wird vom Gesetzgeber ein Bestätigungsverfahren vorgeschrieben, das mehrere Schritte umfasst:

(1) Zwei Gutachter erstellen getrennt voneinander sog. Einzelbestätigungsgutachten,
(2) diese werden zu einem sog. vorläufigen Bestätigungsgutachten zusammengezogen,
(3) der Auftraggeber kann hiergegen sachliche Einwände erheben,
(4) die Gutachter erstellen ein abschließendes gemeinsames sog. Bestätigungsgutachten.

Dieses Verfahren hat die Erstellung von Gutachten zum Gegenstand, die einen hohen Grad an Standardisierung durch die Vorgabe von verbindlichen Kriterien und Auswertungs- sowie Interpretationsregeln erzielt. Solche Vorgaben wurden vom Diagnostik- und Testkuratorium der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen erstmals 2006 eingeführt (Moosbrugger, Stemmler & Kersting, 2008). Dieses System der Testbeurteilung wird mit kleineren Abänderungen auch im Bereich der Evaluation von psychologischen Testverfahren und –geräten nach § 71a FeV eingesetzt. Die Gutachter erhalten schriftlich Vorgaben mit anzuwendenden Kriterien und Auswertungs- sowie Interpretationsregeln. Damit wird die Qualität der Gutachten verbindlich gelenkt.

Qualitätssicherung

Qualität muss in jedem einzelnen Begutachtungsauftrag neu erworben werden. Insbesondere das im vorherigen Abschnitt geschilderte vierstufige Verfahren, endend im Bestätigungsgutachten, könnte anfällig für Qualitätseinbußen sein, da im Verlauf des Beurteilungsprozesses etliche nicht a priori standardisierbare Entscheidungen gefällt werden müssen. Zur Qualitätssicherung ist daher ein Beirat eingerichtet worden, der die Prozessschritte supervidiert und ggf. justiert.

Zeitbedarf

Die Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung legt in Ziffer 1.1 fest, dass die Bearbeitungszeit eines Bestätigungsverfahrens höchstens sechs Monate beträgt. Die ursprünglich eingetragene Frist von drei Monaten wurde auf Antrag der TransMIT GmbH auf sechs Monate verlängert (21.05.2019).