In diesem Bereich geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Dieser Bereich wird ständig aktualisiert und erweitert.
Sollten Sie jedoch einmal keine Antwort auf Ihre Frage finden, so wenden Sie sich gerne an Frau Christin Furchtmann von der Geschäftsstelle.

Wer ist TransMIT?

TransMIT ist die Gesellschaft für Technologietransfer der mittelhessischen Hochschulen und unterhält ein Zentrum für wissenschaftlich-psychologische Dienstleistungen für die DGPs. TransMIT errichtet und betreibt die Geschäftsstelle des Fachgremiums.

Was bedeutet die Neugliederung der inhaltlichen Weiterbildungsbausteine (nach alter Ordnung Schwerpunkte) für die Anerkennung von absolvierten Weiterbildungsseminaren?

Das Fachgremium wird die bisher für bestimmte Schwerpunkte akkreditierten Seminare auch den neuen inhaltlichen Schwerpunkten der Weiterbildung gemäß § 3.1 der neuen Weiterbildungsordnung zuordnen. Die Seminare können dann den geforderten Schwerpunkten/Weiterbildungsbausteinen sowohl nach alter als auch nach neuer Weiterbildungsordnung zugeordnet werden.

Wie kann ich die Weiterbildung fortsetzen?

  • Derzeitige Teilnehmer, die ihre Weiterbildung bis zum 31.12.2013 abschließen, können weiterhin von der DPA nach alter Weiterbildungsordnung betreut und zertifiziert werden. Eine Zertifizierung nach neuer Weiterbildungsordnung ist möglich (zur Anerkennung der Weiterbildungsleistungen siehe unten), setzt aber den Abschluss eines Weiterbildungsvertrages mit TransMIT voraus.
  • Für derzeitige Teilnehmer, die ihre Weiterbildung nach dem 31.12.2013 abschließen, ist der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages ab dem 01.07.2013 bei Abschluss der Weiterbildung nach neuer Ordnung und bei Abschluss der Weiterbildung nach alter Ordnung spätestens zum 01.01.2014 mit TransMIT erforderlich.
    • Für Teilnehmer, die ihre Weiterbildung nachweislich vor dem Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung begonnen haben, ist eine Zertifizierung nach alter Weiterbildungsordnung noch bis drei Jahre danach (30.09.2016) möglich. Ein Wechsel in die neue Weiterbildungsordnung kann jederzeit erfolgen.
    • Für Teilnehmer, die ihre Weiterbildung nach dem Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung begonnen haben, erfolgt die Zertifizierung nach neuer Weiterbildungsordnung. Sie müssen einen Weiterbildungsvertrag mit der TransMIT GmbH abschließen.

Was muss ich tun, wenn ich in die neue Weiterbildungsordnung wechseln möchte?

Bedingung für den Wechsel in die neue Ordnung der Weiterbildung ist der Abschluss eines Weiterbildungsvertrags mit der TransMIT. Bereits erbrachte Leistungen nach der alten Weiterbildungsordnung können grundsätzlich anerkannt werden, soweit sie nach der neuen Weiterbildungsordnung erforderlich sind. Die Prüfung der Äquivalenz der Leistungen erfolgt durch die Prüferin oder den Prüfer.

Was muss ich tun, wenn ich in der alten Weiterbildungsordnung bleiben will?

Grundsätzlich ist es möglich, die Weiterbildung nach alter Ordnung fortzusetzen, sofern Sie die Weiterbildung vor dem Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung begonnen haben.

Für derzeitige Teilnehmer, die ihre Weiterbildung nach dem 31.12.2013 abschließen, ist der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages ab dem 01.07.2013 bei Abschluss der Weiterbildung nach neuer Ordnung und bei Abschluss der Weiterbildung nach alter Ordnung spätestens zum 01.01.2014 mit TransMIT erforderlich.

Weiterbildungsteilnehmer, die nach alter Ordnung beenden wollen und keinen neuen Vertrag mit der TransMIT abschließen, werden bis zum 31.12.2013 von der DPA betreut, einschließlich der Verwaltung der involvierten Fachteams, Supervisoren, Berater und Prüfer. Sollte bis zu diesem Stichtag die Zertifizierung nicht abgeschlossen sein, können ein Vertrag mit der TransMIT zur Fortführung der Weiterbildung abgeschlossen und die bis dahin von der DPA erhaltenen Leistungsnachweise eingereicht werden.
Weiterbildungsteilnehmer, die die Weiterbildung nach alter Ordnung beenden und bis zum 31.12.2013 von der DPA weiter betreut werden wollen, geben diese Entscheidung der DPA bekannt.
Der Abschluss nach alter Ordnung kann nur bis zum 30.09.2016 erfolgen, danach gilt nur noch die neue Ordnung.

Welche Neuerungen ergeben sich für Prüfer/innen?

Die Lernerfolgskontrolle der Weiterbildungsteilnehmer erfolgt in einer mündlichen Einzelprüfung mit einer Dauer von 90 Minuten. Gegenstand der ersten 45 Minuten der Prüfung sind die juristischen, rechtspsychologischen sowie methodischen Grundlagen, die den jeweiligen Prüfungsgutachten zugrunde liegen, sowie andere für diese Fälle relevante psychologische Fachgebiete. Der zweite Teil der Prüfung stellt eine allgemeine Prüfung rechtspsychologischen Grundlagenwissens dar und bezieht sich auf die gesamten Grundlagen- und Schwerpunktinhalte der Weiterbildung.

Für die Verleihung des Zertifikats der Weiterbildung in Rechtspsychologie werden von den Teilnehmern drei forensisch-psychologische Gutachten aus zwei Anwendungsbereichen zur Prüfung vorgelegt (siehe § 4.5 der Ordnung für die Weiterbildung in Rechtspsychologie). Jeder Teilnehmer wird über jedes Prüfungsgutachten von zwei Prüfern geprüft. Einer der beiden Prüfer darf nicht früherer Supervisor des Kandidaten gewesen sein. Einer der Prüfer muss rechtspsychologisch ausgewiesener Hochschullehrer sein und darf nicht in einem Vorgesetzten- oder sonstigen direkt oder indirekt weisungsbefugten Verhältnis zum Prüfling stehen oder in der gleichen Einrichtung wie der Prüfling beschäftigt sein. Vor der Zulassung zur Prüfung wird von einem der beiden Prüfer der vollständige und ordnungsgemäße Verlauf der Weiterbildung geprüft. Hierzu legen die Kandidaten dem Prüfer die entsprechenden Nachweise (siehe § 4.5 der Ordnung für die Weiterbildung in Rechtspsychologie) vor.

Für die Prüfung der Voraussetzungen, die vorbereitende Sichtung der Prüfungsgutachten und die Durchführung der mündlichen Prüfung zahlt der Teilnehmer an die beiden Prüfer eine Prüfungsgebühr, die in der Gebührenübersicht für die Weiterbildung (auf Anfrage erhältlich, s. a. Webportal) aufgeführt sind.

Welche Neuerungen ergeben sich für Fachteamleiter/innen, Supervisor/inn/en und Berater/innen?

Zur Weiterbildung gehört weiterhin die regelmäßige Teilnahme an einem Fachteam (im Mindestumfang von 120 Unterrichtseinheiten; siehe § 4.3 der Ordnung für die Weiterbildung in Rechtspsychologie). Fachteams sind selbstkonstituierend und selbstorganisiert. Jedes Fachteam wählt für die Fachteamarbeit einen Supervisor aus einer Liste anerkannter Supervisoren, die vom Fachgremium aufgestellt wird. Jeder Teilnehmer muss im Fachteam mindestens zehn selbst bearbeitete Gutachten (Fälle) vorstellen, die mindestens zwei (früher drei) unterschiedliche Themenfelder abdecken.

Für drei der im Zuge der Weiterbildung erstellten Gutachten (Näheres hierzu regelt § 4.4 der Ordnung für die Weiterbildung in Rechtspsychologie) erhält der Teilnehmer zusätzlich zur Fallbesprechung im Fachteam eine Einzelsupervision. Der Gesamtumfang der Einzelsupervision beträgt mindestens 30 Unterrichtseinheiten.

Für die Supervision der Fachteamarbeit (anteilig) sowie die Einzelsupervision der Gutachten zahlt der Teilnehmer an den Supervisor eine Supervisionsgebühr (siehe Gebührenübersicht auf dem Webportal).

In der neuen Weiterbildungsordnung ist keine Beratung bei der Erstellung der Prüfungsgutachten und damit auch keine Beratertätigkeit gemäß § 4.6 der alten Weiterbildungsordnung mehr vorgesehen.

Da von den Regionalen Gremien in der Vergangenheit berufene Berater auch als Supervisoren in der Weiterbildung anerkannt sind, können diese im Rahmen der Weiterbildung nach neuer Ordnung die Einzelsupervision zur Unterstützung des Einstiegs der Weiterbildungsteilnehmer in eigene Fallbegutachtungen oder auch Fachteamsupervision anbieten.

Weiterbildung: Wie finde ich Fachteams?

Die Geschäftsstelle führt die Liste der Fachteams. Weitere Maßnahmen zu Fachteams werden folgen.

Wird meine Teilnahme an Intervisions- und Supervisionsgruppen als Fortbildung iSd § 10 AusfBest WBO anerkannt?

Für die Teilnahme an Intervisions- und Supervisionsgruppen können bis zu 80 UE innerhalb von fünf Jahren anerkannt werden.

Fortbildungsverpflichtung: Welche Voraussetzungen muss eine Intervisions- und Supervisionsgruppe erfüllen und wie weise ich meine Teilnahme daran nach?

Zu Supervisons- und Intervisionsgruppen wurden folgende Kriterien festgelegt:

  • Rechtspsychologische und angrenzende Themenbereiche müssen bei der Arbeit der Gruppen im Vordergrund stehen.
  • Die Gruppe ist unter namentlicher Benennung der Teilnehmer bei der Geschäftsstelle anzumelden. Ein Gruppenansprechpartner ist zu benennen.
  • Die Gruppe führt eine Teilnehmerliste, die von jedem Teilnehmer in der jeweiligen Sitzung zu unterschreiben ist. Diese Listen müssen zu stichprobenartigen Prüfungszwecken bereitgehalten werden.
  • Die Bescheinigung der Gruppenteilnahme erfolgt durch Selbsterklärung der Gruppe. Diese ist von dem Teilnehmer selbst und einem weiteren Kollegen (vorzugsweise dem Gruppenansprechpartner) zu unterschreiben.

Wird meine Dozenten-/Referententätigkeit als Fortbildung nach § 10 AusfbestWBO anerkannt?

Dozenten-/Referententätigkeit im rechtspsychologischen Bereich wird grundsätzlich pauschal mit der doppelten Stundenzahl der Dozenten-/Referententätigkeit als Fortbildung anerkannt. Art, Ort, Zeit und Inhalt der Veranstaltung sind beizubringen.

Welche Veranstaltungen mit "Inhalten aus psychologischen oder nachbarwissenschaftlichen Grundlagen" werden als Fortbildung iSd § 10 AusfbestWBO anerkannt?

Da sich die Rechtspsychologie als interdisziplinäre Wissenschaft versteht, wird dieser Begriff im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung weit ausgelegt. Angesichts des breiten Spektrums müssen einzelne Veranstaltungen vom Fachgremium individuell anerkannt werden. Anerkannte, wiederkehrende Veranstaltungen werden auf einer Liste auf der Webseite der Weiterbildung geführt.  Das Fachgremium  fördert und unterstützt darüber hinaus den Aufbau von rechtspsychologischen Fortbildungsveranstaltungen.

Was ist mit der Fortbildungsverpflichtung während der Elternzeit?

Während der Elternzeit ruht die Fortbildungsverpflichtung. Die Elternzeit ist vor Beginn über die Geschäftsstelle dem Fachgremium unter Nennung des genauen Zeitraums anzugeben.

Muss ich mich nach der Zertifizierung für die rechtspsychologische Fortbildung und Registerführung anmelden?

Alle zertifizierten Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs sind zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet (§ 1, Weiterbildungsordnung, WBO). Die Pflicht zur Fortbildung erfordert seitens der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen die Überwachung der Nachweise und der Fristen. Dem dient der Vertrag über die Verwaltung und Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung.

Ausnahmen von der Fortbildungspflicht gibt es in zwei Fällen: Elternzeit und Beendigung der rechtspsychologischen Berufstätigkeit.

Außerdem gilt, dass ab der zweiten Fortbildungsperiode Fachpsychologen ohne Fortbildungsnachweis nicht mehr im öffentlichen Register (https://www.rechtspsychologen-register.de/recht/search/) stehen können. Denn Titel und Weiterbildungszertifikat dokumentieren gegenüber Auftraggebern und Abnehmern rechtspsychologischer Leistungen den Erwerb fundierter Kenntnisse und Kompetenzen für psychologische Tätigkeiten im Rechtssystem und gewährleisten die Einhaltung fachlicher Qualitätsstandards. Der öffentliche Eintrag im Register dokumentiert darüber hinaus, dass Kompetenzen auf dem aktuellen Stand der rechtspsychologischen Wissenschaft gehalten und an zukünftige rechtliche Weiterentwicklungen angepasst werden.

Ein Eintrag im öffentlichen Register ist hingegen optional (§ 4.7 WBO). Der Eintrag im Register ist kostenpflichtig. Fast alle Fachpsychologen für Rechtspsychologie sind im Register verzeichnet.

Wie erfolgt die Prüfungsorganisation? Was muss ich dabei tun?

Sie schlagen die beiden Prüfer vor (einer muss Hochschullehrer sein) und treten mit ihnen in Kontakt wegen der Erkundung der Prüfungsbereitschaft und eines gemeinsamen Prüfungstermins. Diesen teilen Sie uns dann mit. Sie schicken uns die drei Prüfungsgutachten elektronisch zu. Nun können Sie den Zulassungsantrag stellen. Wir legen ihn dem Fachgremium für Rechtspsychologie vor, das allerdings nur vier Mal im Jahr tagt. Wir kontaktieren die Prüfer wegen der Formalia, je nach Wunsch der Prüfer erhalten die Prüfer die drei Prüfungsgutachten in Papier - dann direkt von Ihnen - oder elektronisch - dann von uns.