Aktuelles
- 22.08.2020 Rechtspsychologie: Online Seminare und Fachteams
- 25.07.2020 Ethikantrag Vorlagen
- 18.05.2020 Qualitätssiegel M.Sc. Psychologie eingeführt
- 09.09.2019 QS Bachelor: Kriterien überarbeitet
- 23.05.2019 Update Richtlinie fahreignungsdiagnostische Testverfahren
Direktkontakt
Geschäftsstelle Qualitätssiegel der TransMIT GmbH
Haselbusch 4 A
32805 Horn-Bad Meinberg
Telefon: +49(5234) 879 3546
Fax: +49(5234) 879 5396
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Leitung: Prof. Dr. Gerhard Stemmler
Hinweise für die Antragstellung


Bitte beachten Sie bei der Antragstellung Folgendes:
- Anträge können jederzeit gestellt werden. Sie werden fortlaufend bearbeitet. Beschlüsse werden von der Vergabekommission der DGPs in der Regel zweimal pro Jahr gefasst.
- Nur psychologische Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Science in Psychologie“, "Master of Science in Wirtschaftspsychologie" oder "Master of Science in Psychologie" können das Qualitätssiegel beantragen.
- Für die Antragsabwicklung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die in Anlage 1 (Geschäftsordnung, § 6) des Statuts näher geregelt ist. Dieser Betrag ist durch die antragstellende Einrichtung zu entrichten. Der Antrag wird erst nach Eingang des Betrages bearbeitet.
- Für die Antragstellung ist die Unterschrift des Dekans bzw. der Dekanin der Fakultät bzw. des Fachbereichs oder des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin der antragstellenden Einrichtung (z.B. Institut, Fachrichtung etc.) erforderlich.
- Das Qualitätssiegel wird befristet auf fünf Jahre vergeben. Nach Ablauf dieser Fünf-Jahres-Frist kann die Verlängerung des Qualitätssiegels beantragt werden. Dabei gelten die zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung jeweils gültigen Vergabekriterien.
Sollte es während des Gültigkeitszeitraums des Qualitätssiegels - etwa im Rahmen von Reakkreditierungsverfahren - zu Änderungen an der Prüfungsordnung, des Curriculums, der institutionellen Infrastruktur etc. kommen, die sich möglicherweise auf die Vergabe des Qualitätssiegels auswirken könnten, so verpflichtet sich die antragstellende Einrichtung, die Vergabekommission von diesen Änderungen in Kenntnis zu setzen. Die Vergabekommission entscheidet dann über das weitere Verfahren. Gegebenenfalls ist eine vorgezogene Begutachtung (vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist) nötig. Diese Begutachtung kann unter Umständen dazu führen, dass das Qualitätssiegel vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist aberkannt wird.