Datenerhebungen lassen sich danach unterscheiden, in welchem Ausmaß sie einen Personenbezug aufweisen. Wir unterscheiden drei Klassen von Datenerhebungen:

A) Anonyme Daten ohne Personenbezug. Anonym sind Erhebungen, wenn aus den Daten kein Bezug zu einzelnen natürlichen Personen hergestellt werden kann. Diese Daten fallen nicht unter die EU-DSGVO.

B) Anonyme Daten mit indirektem Personenbezug. Zu beachten ist, dass auch anonyme Erhebungen als personenbezogen klassifiziert werden könnten, wenn sensible persönliche Angaben gemacht werden. Diese Daten sind dann auch EU-DSGVO-relevant. Explizit benennt die EU-DSGVO hierzu u.a. die Erhebung der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, der politischen Überzeugung oder Angaben zur (psychischen) Gesundheit. Was in einer Studie konkret unter sensible persönliche Daten fällt, ist ein interpretationsbedürftiger Graubereich.  

C) Nicht-anonyme Daten mit direktem Personenbezug. Nicht-anonym sind Erhebungen, wenn aus den Daten ein Bezug zu einzelnen natürlichen Personen hergestellt werden kann. Dazu gehören übliche direkte, personenbezogene Daten wie Namen, Adressen, Telefonnummern (auch wenn diese nur auf Kodierlisten erscheinen), Videoaufzeichnungen, vollständige Gendaten, aber auch indirekte Informationen, z.B. demografische Angaben wie Alter, Geschlecht und Beruf, die in Kombination bei einer lokalen Erhebung die Möglichkeit zur Re-Identifikation bieten.  

Für anonyme Daten mit indirektem Personenbezug (Kategorie B) und nicht-anonyme Daten mit direktem Personenbezug (Kategorie C) ist es besonders wichtig, dass die Notwendigkeit der Erhebung der Daten sehr präzise durch die Fragestellung begründet werden muss. Ansonsten dürfen solche Daten laut EU-DSGVO nicht erhoben werden. Zudem sind den Teilnehmenden bei der Erhebung personenbezogener Daten Betroffenenrechte entsprechend EU-DSGVO einzuräumen. Zu den Betroffenenrechten gehören das Recht auf Datenlöschung, Dateneinsicht, Datenberichtigung und Beschwerde.

Für anonyme Daten mit indirektem Personenbezug (Kategorie B) müssen die Betroffenenrechte typischerweise nicht sichergestellt werden (wenn es wirklich keinen weiteren Personenbezug gibt und es sich wirklich nicht um sensible persönliche Daten handelt). Es müssen keine zusätzlichen personenbezogenen Daten aufgenommen werden, wenn dies nur allein der Sicherstellung der Betroffenenrechte dienen würde.

Für nicht-anonyme Daten mit direktem Personenbezug (Kategorie C) gilt: Die Betroffenenrechte müssen so lange sichergestellt werden, wie ein Personenbezug besteht. Zudem muss für eine längerfristige Speicherung von Daten mit Personenbezug ein Eintrag in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten an der jeweiligen Institution erfolgen.