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Votum der Ethikkommission

Die Stellungnahme der Ethikkommission wird von der oder dem Vorsitzenden der Ethikkommission verfasst, wenn mindestens drei unabhängige Voten aus der Ethikkommission und ggf. das Votum eines hinzugezogenen Sachverständigen vorliegen. 

Die Stellungnahme kann 

  • entweder die ethische Unbedenklichkeit ohne Einschränkungen bestätigen, 
  • das Vorhaben als „unbedenklich“ bewerten, Hinweise sollten berücksichtigt werden (Wiedervorlage ist nicht erforderlich), 
  • das Vorhaben als „unbedenklich“ bewerten, wohl aber bestimmte Auflagen formulieren, die zu berücksichtigen und zu befolgen die Antragstellerin oder der Antragssteller sich verpflichtet (Wiedervorlage ist nicht erforderlich), 
  • das Vorhaben als „ethisch bedenklich“ einschätzen und dem Antragsteller freistellen, eine revidierte Fassung des Antrags (Wiedervorlage) einzureichen,
  • Das Vorhaben als „ethisch bedenklich“ einschätzen (ohne Möglichkeit einer Wiedervorlage).

Die Ethikkommission gibt ihre Stellungnahme in der Regel vier bis sechs Wochen nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen ab.